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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer
Ein GmbH-Geschäftsführer verstößt grob fahrlässig gegen seine steuerlichen Pflichten, insbesondere die Zahlungspflicht (§ 224 AO), wenn er die Ausführung von auf seine Mitarbeiter übertragenen Aufgaben im Krisenfall nicht sorgfältig überwacht. „Blindes Vertrauen” ist keine ordnungsgemäße Geschäftsführung, sondern als grob fahrlässig einzustufen.