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Unechte doppelte Haushaltsführung
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i. d. F. des StÄndG 2003 (BGBl 2003 I S. 2645) sieht eine Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung nur noch dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Damit ist die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen. Diese neue Gesetzeslage ist nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 anzuwenden.