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Wirksamkeit der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei rechtsirrig erlassenem Schätzungsbescheid
Die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG stellt eine Ausschlussfrist dar, die nicht durch die Finanzbehörde verlängert werden kann. Die Aufforderung des Finanzamts, eine Steuererklärung einzureichen, bewirkt ebenso wenig eine Fristverlängerung wie eine zu Unrecht durchgeführte Veranlagung von Amts wegen. Die Verpflichtung, Steuererklärungen innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG vorzulegen, wird durch zuvor erlassene – gegebenenfalls rechtswidrige – Schätzungsbescheide nicht tangiert. Versäumt ein Steuerpflichtiger die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, besteht allenfalls ein Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Schätzungsbescheids, nicht aber auf die Durchsetzung eines vom Steuerpflichtigen begehrten Erstattungsanspruchs.