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BFH 14.03.2006 IV B 123/04, NWB direkt 24/2006 S. 5

Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt. Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige nicht die sich aus einer Entnahme ergebende Folgerung zieht, indem er wie vom EStG gefordert, den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklärt. Die Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererkläru...