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Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen
Die Frage, ob eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft vorliegt, wenn dem Übernehmer des Mitunternehmeranteils an dem bisherigen Sonderbetriebsvermögen Bruchteilseigentum eingeräumt wird, ist im Hinblick auf das (BStBl 2005 II S. 830) zu verneinen. Das Bruchteilseigentum kann nicht in das Gesamthandvermögen der Besitzpersonengesellschaft gelangen, sondern ist als deren Sonderbetriebsvermögen zu behandeln.