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NWB direkt Nr. 24 vom Seite 7

Liquidationseinnahmen der Chefärzte als Arbeitslohn

Finanzverwaltung nennt Abgrenzungskriterien

Rechtsanwältin Steuerberaterin Karin Campen, Düsseldorf

Die Frage der Zuordnung von Einkünften zu einzelnen Einkunftsarten beschäftigt immer wieder die Gerichte. Mit Urteil V R 152/01 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann die Einnahmen eines angestellten Chefarzts für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn einzustufen sind. Bereits am hat die OFD Rheinland mit einem ersten, kurzen Schreiben u. a. mitgeteilt, dass diese Entscheidung zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen und zumindest für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2006 in vergleichbaren Fällen anzuwenden ist. In einem weiteren Schreiben hat die OFD am nun inhaltlich zu Einzelheiten der Urteilsanwendung Stellung genommen.

Bedeutung der Abgrenzung für steuerliche Zwecke

Erzielt ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt Einnahmen aus gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen, in der Regel also Einnahmen aus der Betreuung von Privatpatienten, können diese Einnahmen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit dem Krankenhaus, also einer nichtselbständigen Tätigkeit, erbracht werden. Liegt die zweite Alternative vor, stellen die Einnahmen Arbeitslohn dar.

Zwar sind d...