BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96

Leitsatz

1. Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.

2. Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

3. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.

4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB.

Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 240 Abs. 1

Instanzenzug: BayObLG RReg. 2 St 242/90 LG Amberg 2 Ns 7 Js 7435/88 AG Schwandorf 113 Cs 7 Js 7435/88 BayObLG 2 St RR 185/93 LG Nürnberg-Fürth 10 Ns 341 Js 39811/92 BayObLG RReg. 2 St 254/91 BayObLG RReg. 2 St 232/90 AG Schwandorf 113 Cs 7 Js 6464/86 OLG Karlsruhe 2 Ss 9/95 AG Lörrach 30 Cs 189/92

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an Blockadeaktionen.

I.

Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93

1. Am erschien gegen 6.00 Uhr eine aus 25 bis 30 Personen, darunter die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2, bestehende Aktionsgruppe vor dem Haupttor (Tor 1) des Baugeländes der geplanten Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf. Die Beschwerdeführerinnen und acht weitere Mitglieder der Gruppe blockierten ab etwa 6.30 Uhr die Zufahrt zu dem Gelände in der Weise, dass sie sich jeweils eine Kette um die Hüfte schlangen, die wiederum mittels einer Kette mit der Kette des jeweiligen Nachbarn verbunden war. Die am Ende der so gebildeten Gesamtkette stehenden Personen ketteten sich mit Sicherheitsschnappschlössern unmittelbar an die Torpfosten des Haupttores an. Jede dieser zehn Personen hatte unter den übrigen Mitgliedern der Gruppe einen "Betreuer", der auch für etwaige Notfälle im Besitz eines Schlüssels für die entsprechenden Schlösser war.

Zu Beginn der Aktion wurden Flugblätter verteilt, in denen das Vorhaben näher erläutert wurde. Mit der als "gewaltfreier Widerstand" bezeichneten Aktion wollten die Teilnehmer die Bauarbeiten an der Wiederaufarbeitungsanlage symbolisch einstellen, auf die Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und ihren Widerstand gegen das Bauvorhaben zum Ausdruck bringen. Sie gingen davon aus, dass die vor Ort anwesende Polizei nach höchstens 15 bis 30 Minuten mit Bolzenschneidern die Kette durchtrennen und die Zufahrt wieder frei machen werde. Die Polizei forderte die Demonstranten unmittelbar nach Beginn der Aktion und in der Folgezeit wiederholt dazu auf, die Zufahrt frei zu machen, weil sie sich sonst strafbar machten. In zwei Lautsprecheraufrufen um 8.06 Uhr und 8.30 Uhr erklärte die Polizei die Versammlung für aufgelöst. Nachdem angeforderte Transportfahrzeuge der Polizei gegen 9.00 Uhr eingetroffen waren, begannen Polizeibeamte, die Kette mit Bolzenschneidern zu durchtrennen. Die losgeketteten Demonstranten ließen sich widerstandslos festnehmen. Etwa um 9.30 Uhr war die Aktion beendet.

In der Zeit von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr trafen nach und nach auf der Baustelle Beschäftigte mit ihren Privatfahrzeugen sowie Führer von Lastkraftwagen ein, die durch das Tor einfahren wollten. Insgesamt wurden mindestens 20 ankommende Fahrzeugführer zum Anhalten und Warten veranlasst. Zehn Personenkraftwagen, ein Transporter und ein Lastkraftwagen konnten durch die Polizei umgeleitet werden und durch ein anderes Tor das Baugelände erreichen. Von den am Einfahren gehinderten Lastkraftwagenführern entschlossen sich einige nach Wartezeiten zwischen einer Stunde und zwei Stunden dazu, ihre Fahrzeuge zu wenden und durch ein anderes, etwa drei bis vier Kilometer entferntes Tor auf das Gelände einzufahren. Dies war nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, weil der Weg zu diesem Tor für Lastkraftwagen schwer zu befahren und die Toreinfahrt nicht für größere und schwerere Fahrzeuge ausgebaut war. Die übrigen Lastkraftwagen konnten erst nach Beendigung der Blockade ihre Fahrt auf das Gelände fortsetzen. Mehrere Führer von Lastkraftwagen und Baumaschinen wurden durch die Blockadeaktion gehindert, mit den Fahrzeugen das Gelände zu verlassen.

2. a) Das Amtsgericht verwarnte die Beschwerdeführerin zu 1 wegen des Vergehens einer gemeinschaftlich begangenen Nötigung und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 DM vor. Die Beschwerdeführerin habe die Fahrzeugführer abgehalten, die von ihnen beabsichtigte Zu- beziehungsweise Abfahrt durch das Tor 1 zu nehmen. Ihr Verhalten sei als Gewalt im Sinne des § 240 StGB anzusehen. Wesentlich für den Gewaltbegriff sei eine die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigende Zwangswirkung, wobei der Gewaltbegriff auch die Fälle umfasse, in denen der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen lediglich psychisch determinierten Prozess in Lauf setze und damit einen unüberwindlichen Zwang auf den Genötigten ausübe. Diese Art von Gewaltanwendung wohne auch Blockadeaktionen der vorliegenden Art inne.

Die Tat sei auch rechtswidrig. Unter Berufung auf Art. 8 und Art. 5 GG könne das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt werden, da die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen worden, sondern beabsichtigt gewesen sei, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen. Im Übrigen entfalle der Schutz der Versammlungsfreiheit infolge der Auflösung der Versammlung.

Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck sei verwerflich. Die mangels allgemeiner Rechtfertigungsgründe erforderliche Abwägung aller wesentlichen Umstände führe zwingend zur Annahme verwerflichen Handelns. Die mit der Aktion verbundene tatsächliche Störung des Baustellenverkehrs habe länger als zwei Stunden gedauert. Die Führer von mehr als 20 Fahrzeugen seien an der Weiterfahrt gehindert worden. Dies sei weder zeitlich noch quantitativ geringfügig gewesen und durch das Anketten zusätzlich verstärkt worden. Die Beschwerdeführerin habe in erster Linie auf die Verkehrsbehinderung abgezielt, obwohl auch weniger einschneidende Möglichkeiten für eine "symbolische Aktion" zur Verfügung gestanden hätten. Die Teilnehmer hätten gezielt in die Handlungsfreiheit anderer eingegriffen. Die Opfer seien ganz bewusst zum Werkzeug, zum Objekt der Aktion gemacht worden. Ein solches Verhalten sei auch wegen der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der Menschenwürde sittlich zu missbilligen. Ob die Polizei durch früheres Einschreiten den Umfang der Behinderung hätte begrenzen können, sei unbeachtlich. Nach welchen taktischen Grundsätzen sie bei der Konfrontation mit Blockierern vorgehe, sei allein ihre Sache. Zugunsten der Beschwerdeführerin fielen ins Gewicht: die mit der Aktion verfolgte Absicht, eine Alternative zu vorangegangenen gewalttätigen Ausschreitungen aufzuzeigen, die bewusste Vermeidung einer Konfrontation mit der Staatsgewalt, die Verdeutlichung des Aktionszwecks mit Hilfe von Flugblättern und das Anliegen, durch Gespräche mit den Betroffenen die am Bau der Wiederaufarbeitungsanlage beteiligten Personen dazu zu bringen, nachzudenken. Diese - tatbezogene - "subjektive Zielsetzung" sei bedeutsam, denn die Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns enthalte wesentlich auch Elemente subjektiver Vorstellungen und Absichten. Das Fernziel der Blockade, für die Verhinderung der geplanten Wiederaufarbeitungsanlage einzutreten, sei bei der Verwerflichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht der Beschwerdeführerin zugute, dass sie ein altruistisches Ziel verfolgt habe, nämlich auf die nach ihrer Auffassung bestehenden Gefahren der Kernenergie hinzuweisen.

b) Das Landgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Tagessätze der vorbehaltenen Geldstrafe auf je 20 DM reduziert wurde. Zur Begründung übernahm und vertiefte es die Argumentation des Amtsgerichts und führte ergänzend aus: Selbst wenn man als "Fernziel" nur den über die unmittelbare Behinderung hinausgehenden Zweck ansehe, die Bevölkerung aufzurütteln und einen Willensbildungsprozess zu fördern, vermöge das dem Nahziel einer Behinderung anderer die Verwerflichkeit nicht zu nehmen, sofern das Fernziel auch durch legale Ausübung des Demonstrationsrechts erreicht werden könnte. Den Teilnehmern der Aktion sei es unbenommen geblieben, ohne die Beeinträchtigung anderer für ihr Anliegen zu demonstrieren.

c) Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Revision verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet.

3. a) Die Beschwerdeführerin zu 2 wurde vom Amtsgericht unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM mit entsprechendem Schuldvorwurf und im Wesentlichen gleicher Begründung wie die Beschwerdeführerin zu 1 verwarnt.

b) Nachdem das Landgericht Amberg die Beschwerdeführerin freigesprochen hatte und nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Bayerische Oberste Landesgericht erneut zu einem Freispruch gelangt war, wurde auch dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die Berufung der Beschwerdeführerin. Es übernahm die Begründung des Amtsgerichts zum Teil wörtlich, im Übrigen inhaltlich und führte ergänzend aus: Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin sei nicht auf eine bestimmte Zeit angelegt gewesen. Auf den Umstand, dass zumindest ein Teil der behinderten Fahrzeuge ein anderes Tor habe benutzen können, komme es angesichts der eingetretenen Zwangswirkung ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Polizei durch früheres Einschreiten den Umfang der Behinderung hätte begrenzen können.

c) Die hiergegen eingelegte Revision der Beschwerdeführerin verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet.

4. Mit ihren im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Die Auslegung des Gewaltbegriffs in den angegriffenen Entscheidungen verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Allein der Umstand der im Vergleich zur bloßen Sitzdemonstration hinzutretenden Ankettung ändere nichts an der primär psychischen Natur der auf die blockierten Fahrzeugführer ausgeübten Zwangswirkung.

Die gerichtliche Auslegung sei außerdem mit Art. 8 GG nicht vereinbar. Eine Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG könne niemals zugleich Gewaltanwendung im Sinne einer Strafvorschrift sein. Das gelte auch für eine rechtmäßig aufgelöste Versammlung. Die Auflösung habe nur Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Versammlung, mache das Sich-Versammeln aber nicht zur Gewaltanwendung.

II.

Verfahren 1 BvR 433/96

1. Der Beschwerdeführer zu 3 ist Präsident des Roma-Nationalkongresses in Deutschland. Er führte eine Gruppe von etwa 600 Sinti und Roma an, die am Morgen des mit Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Bussen auf der Bundesautobahn (BAB) 5 in Richtung Basel fuhren. Der Gruppe gehörten ganz überwiegend Personen an, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Einem Teil von ihnen drohte die Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Aus diesem Grund beabsichtigten die Teilnehmer der Fahrt, in die Schweiz einzureisen und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in Genf aufzusuchen, wo sie sich für ein Bleiberecht in Deutschland oder der Schweiz einsetzen wollten. Nachdem die schweizerischen Grenzbehörden vorab einer Delegation mitgeteilt hatten, der Gruppe werde die Einreise verweigert, hielt der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Fahrzeug an der Spitze der Fahrzeugkolonne auf der Autobahn befand, gegen 12.00 Uhr in einer Entfernung von etwa 500 m vor dem Grenzübergang sein Fahrzeug an und stellte es auf der Fahrbahn ab. Die weiteren Fahrzeuge der Kolonne wurden ebenfalls angehalten und in der Weise auf beiden Fahrstreifen und den Seitenstreifen abgestellt, dass ein Durchkommen des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Dies hatte zur gewollten oder zumindest billigend in Kauf genommenen Folge, dass die Autobahn und der Grenzübergang Weil am Rhein von anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr passiert werden konnten.

In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und Polizeibeamten. Hierbei machte der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils das Ziel der Gruppe deutlich, unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar zu erreichen. Aufforderungen der Polizei zur Räumung der Autobahn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens kamen die Teilnehmer der Aktion nicht nach. Der Beschwerdeführer gab zu bedenken, dass eine zwangsweise Räumung der Autobahn zu einer Katastrophe führen würde. Gegen 17.00 Uhr des folgenden Tages wurden die Fahrzeuge schließlich durch die Aktionsteilnehmer entfernt.

Infolge der Autobahnblockade musste eine großräumige Umleitung des Verkehrs über Nebenstrecken vorgenommen werden. Hierbei kam es zu nicht unerheblichen Stauungen des Verkehrs und Zeitverzögerungen für andere Verkehrsteilnehmer.

2. a) Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM. Das Verhalten des Beschwerdeführers und das der an der Blockade beteiligten Personen stelle sich als Gewalt im Sinne des § 240 StGB dar. Diese Gewalt habe die Nötigung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zur Folge gehabt, die auf der BAB 5 Richtung Basel unterwegs gewesen seien. Diese hätten infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers und der anderen Personen zum Teil erhebliche Umwege und zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. Es sei auch Rechtswidrigkeit im Sinne von § 240 StGB gegeben; denn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck (Einreise in die Schweiz zur Erreichung eines Bleiberechts) sei verwerflich. Dies gelte auf jeden Fall unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Blockade sich mehr als 24 Stunden hingezogen habe. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Beschwerdeführers, dass Anlass für die Aktion die nachvollziehbare Sorge um die Abschiebung und damit möglicherweise verknüpfte Gefahren für Leib oder Leben gewesen sei. Strafschärfend wertete es den langen Zeitraum der Blockade, das Betroffensein einer Vielzahl von Autofahrern sowie die mehrfachen vergeblichen Aufforderungen zur Beendigung der Blockade.

b) Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2, 5, 8 und Art. 103 Abs. 2 GG. Er macht im Wesentlichen geltend:

Nach der Entscheidung des zur Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB (BVerfGE 92, 1) stehe fest, dass die Blockade von Straßen durch Sitzdemonstrationen nicht mehr als Nötigung bestraft werden dürfe, weil sie keine Gewalt im Sinne der benannten Strafrechtsnorm sei. Sei eine Sitzblockade keine Gewalt gegenüber einem Kraftfahrzeugführer, so sei erst recht eine aus gutem Grunde erfolgte Spontandemonstration keine Gewalt. Die Einwirkung der vor dem Grenzübergang wartenden Fahrzeuge und Personen auf andere habe allein darin bestanden, dass der nachfolgende Verkehr habe umgeleitet werden müssen.

Art. 8 GG sei verletzt, weil das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass das gemeinsame Halten vor der Grenze als eine von Art. 8 GG geschützte Spontandemonstration aufzufassen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass auf einer Spontandemonstration beruhende Beeinträchtigungen anderer oder allgemeiner Rechtsgüter wie der Leichtigkeit des Verkehrs hingenommen werden müssten. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 GG erfordere eine verfassungskonforme Auslegung der zum Schutz anderer Rechtsgüter bestehenden Normen des Strafrechts. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts habe sich auch ohne Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gewaltbegriff mit den Rechten des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG auseinander setzen müssen. Hierbei hätten die Zwecke der Spontandemonstration berücksichtigt werden müssen. Es sei darum gegangen, die schweizerischen Behörden und Schweizer Bürger auf die für den Beschwerdeführer unverständliche Verweigerung der Einreise hinzuweisen und auf die Probleme der betroffenen Menschen in Deutschland und vor allem Nordrhein-Westfalen aufmerksam zu machen.

Hilfsweise macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit geltend und sieht sich auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt.

III.

Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Präsident des Bundesgerichtshofs, zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen verschiedener Strafsenate übersandt, die auf ihre einschlägigen Entscheidungen (vgl. BGHSt 34, 71; 35, 270; 37, 350; 41, 182; 41, 231; 44, 34; BGH, NJW 1995, S. 2862; NJW 1995, S. 3131) hingewiesen haben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 für unbegründet.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 2, Art. 8, Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

I.

Die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Nötigung verstoßen nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 <232 f.>; 92, 1 <13 f.>). Die Auslegung und Anwendung dieses Begriffs in den angegriffenen Entscheidungen verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

a) Zwar konnten die in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Entscheidungen der Strafgerichte den später ergangenen (BVerfGE 92, 1) noch nicht berücksichtigen. Sie sind deshalb noch von dem so genannten vergeistigten Gewaltbegriff der älteren Rechtsprechung ausgegangen. Es ist jedoch auch nach den in dem Beschluss vom formulierten Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafgerichte die von ihnen zu beurteilende Blockade der Zufahrt zur Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf als Gewalt qualifiziert haben. Daher beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf dem von ihnen zu Grunde gelegten Gewaltbegriff.

Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt kann nach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafandrohung nicht in Fällen bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1 <18>). Die Aktion der Beschwerdeführerinnen beschränkte sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die körperliche Anwesenheit vor dem Tor und den dadurch auf die Führer der Kraftfahrzeuge ausgelösten psychischen Zwang, wegen der Gefahr der Verletzung oder Tötung der Demonstranten anzuhalten oder umzukehren. Zusätzlich erfolgte durch die Demonstranten selbst eine körperliche Kraftentfaltung, und zwar durch die Anbringung der in Hüfthöhe mit den Personen verbundenen Metallketten an den beiden Pfosten des Einfahrtstors. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafgerichte darin eine Gewaltanwendung gesehen haben. Insofern ist nicht etwa maßgebend, dass auch die Entfernung der Fixierung eine körperliche Kraftentfaltung erfordert. Die Ankettung gab der Demonstration eine über den psychischen Zwang hinausgehende Eignung, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen. Sie nahm den Demonstranten die Möglichkeit, beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen auszuweichen und erschwerte die Räumung der Einfahrt.

Unter Bestimmtheitsaspekten ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Hinzutreten der von den Beschwerdeführerinnen errichteten physischen Barriere von den Strafgerichten als ausreichend für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt angesehen wird. Auf Grund der Begleitumstände ist die Abgrenzung zur rein psychischen Zwangswirkung in einer hinreichend deutlichen und vorhersehbaren Weise möglich. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt setzt im Übrigen nicht das Überwiegen der Kraftentfaltung gegenüber der durch die bloße Anwesenheit von Personen ausgelösten psychischen Hemmung voraus.

b) Auch die in dem Verfahren 1 BvR 433/96 zu beurteilende Autobahnblockade war durch eine von körperlicher Kraftentfaltung ausgehende Zwangswirkung geprägt. Das Anhalten der Fahrzeugkolonne und das Abstellen der von den Teilnehmern benutzten Fahrzeuge auf den beiden Fahrstreifen und dem Seitenstreifen der Autobahn stellten die Errichtung eines Hindernisses durch körperliche Kraftentfaltung dar, von dem eine Zwangswirkung ausging. Die Überwindung dieser physischen Barriere hätte das Risiko der Selbstschädigung für diejenigen ausgelöst, die sich hätten widersetzen wollen. Dass infolge der Blockade weitere Kraftfahrzeuge Dritter stehen blieben, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ohne Belang. Der Sachverhalt gibt daher keinen Anlass, auf die so genannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 182) einzugehen.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat schon entschieden, dass auch die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht wird. Dabei hat es darauf abgestellt, dass diese Klausel von den Strafgerichten als tatbestandsregulierendes, den Täter begünstigendes Korrektiv behandelt wird, das strafbarkeitsbeschränkend wirkt (vgl. BVerfGE 73, 206 <238 f.>).

II.

Die angegriffenen Entscheidungen führen im Ergebnis nicht zu einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 8, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Normen des Strafrechts unter Einschluss des § 240 StGB sind unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Maßgebend sind im vorliegenden Fall das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 Abs. 1 GG. Demgegenüber scheidet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstab aus. Zwar kann eine an den Inhalt oder die Form der Meinungsäußerung anknüpfende Bestrafung das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch dann berühren, wenn die Meinungskundgabe in einer oder durch eine Versammlung erfolgt. Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung ist im vorliegenden Fall aber nicht die Äußerung, sondern die der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit dienende Blockadeaktion.

1. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399 <406>).

a) Art. 8 GG schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Der Schutz reicht daher über den der allgemeinen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus. Die Grundrechtsausübung unterliegt insbesondere nur den in Art. 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken. Dieses auf kollektive Meinungsäußerung gerichtete Grundrecht kommt Mehrheiten wie Minderheiten zugute und verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <346 f.>).

Für die Eröffnung des Schutzbereichs reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

aa) Diese Voraussetzungen erfüllte die in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 zu beurteilende Blockadeaktion an der Zufahrt zur geplanten Wiederaufarbeitungsanlage. Die Teilnehmer wollten ihren Widerstand gegen das Vorhaben zum Ausdruck bringen, auf die Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und in diesem Rahmen die Bauarbeiten symbolisch einstellen. Entsprechende - im Sondervotum der Richterin Haas zu Unrecht als fehlend kritisierte - Feststellungen finden sich sowohl in dem Urteil des Landgerichts Amberg betreffend die Beschwerdeführerin zu 1 als auch in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth betreffend die Beschwerdeführerin zu 2. Im Vordergrund der von den Beschwerdeführerinnen als "gewaltfreier Widerstand" ausgegebenen Aktion stand der öffentliche Protest mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Die beabsichtigte Unterbrechung der Bauarbeiten war nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit.

bb) Demgegenüber diente im Verfahren 1 BvR 433/96 die Blockade des Grenzübergangs an der Autobahn nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts zielte die Blockadeaktion der Roma und Sinti darauf, nach Verweigerung der Einreise in die Schweiz dennoch unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in Genf zu erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen. Darauf waren auch die parallel zur Blockade geführten Verhandlungen über die Einreise und über die Möglichkeit zur Beendigung der Aktion gerichtet.

Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand März 2001, Art. 8 Rn. 100; Ladeur, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, Art. 8 GG Rn. 25). Die Erzwingung des eigenen Vorhabens stand nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt im Vordergrund der Blockadeaktion. Die Strafgerichte durften das Verhalten des Beschwerdeführers zu 3 deshalb als Nötigung bewerten, ohne es insoweit an Art. 8 GG zu messen.

Soweit der Beschwerdeführer darlegt, die Aktion habe auch einen an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationszweck verfolgt und sei als Spontanversammlung zu bewerten, sind die Ausführungen nicht hinreichend substantiiert.

b) Für die Beschwerdeführerinnen entfällt der Schutz des Art. 8 GG nicht wegen Unfriedlichkeit der durchgeführten Blockade.

Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>).

Die Ankettung der Teilnehmer der Blockadeaktion führte nicht zu der so umschriebenen Gefährlichkeit für Personen oder Sachen und damit zur Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Auch der weitere Verlauf hielt sich im Rahmen eines passiven Protestes und die Demonstranten ließen sich ohne Widerstand festnehmen, nachdem Polizeibeamte die Kette mit Bolzenschneidern zerlegt hatten. Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung als Gewalt kann das Verhalten der Teilnehmer der Blockadeaktion daher nicht als unfriedlich angesehen werden. Für die Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist jedoch allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>).

c) Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (vgl. BVerfGE 73, 206 <250 und 253>), führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht auf den Schutz des Grundrechts berufen können. Die Gerichte haben nämlich die Verurteilungen - ungeachtet der Rechtmäßigkeit der später erfolgten Versammlungsauflösung - jedenfalls auch auf ein Verhalten der Beschwerdeführerinnen gestützt, das zeitlich vor der Auflösung lag. Bis zu einer rechtmäßigen Auflösung genießt jedoch eine Versammlung den Schutz des Art. 8 GG. Dies hätten die Strafgerichte ungeachtet des Umstandes berücksichtigen müssen, dass die Sitzblockade auch nach Auflösung der Versammlung fortgesetzt wurde.

Die rein hypothetische Überlegung, dass die Versammlung unter Umständen von Anfang an hätte rechtmäßigerweise aufgelöst werden können, bedeutet - entgegen der missverständlichen Formulierung in der Entscheidung BVerfGE 82, 236 (264) - nicht, dass Versammlungsteilnehmer allein deshalb den Grundrechtsschutz von vornherein verlieren. Die in § 15 VersG als Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur Gefahrenabwehr sieht für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit die Form des Verwaltungsakts vor, dessen Erlass zudem im Ermessen der Versammlungsbehörde steht. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde zu prüfen, ob die Gefahr unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt und ob nach pflichtgemäßem Ermessen ein Einschreiten angezeigt ist. Die behördliche Entscheidung konkretisiert die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmer. Vor der Auflösung der Versammlung ist nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise festgestellt, dass die Veranstaltung nicht mehr unter dem Schutz des Art. 8 GG steht. Selbst die Auflösung schafft keine endgültige Klarheit. Im Fall der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme hätten die Versammlungsteilnehmer Folgeanordnungen, etwa die Aufforderung sich zu entfernen, zwar zu befolgen, würden den Schutz des Art. 8 GG im Übrigen aber nicht verlieren (vgl. BVerfGE 87, 399 <408 ff.>).

2. Die Strafgerichte haben die Bedeutung der Art. 8 und Art. 2 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 nicht hinreichend berücksichtigt.

a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Nötigungen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Versammlungsfreiheit allerdings keine Bedenken. Ein allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt. Art. 8 GG schafft insbesondere keinen Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (vgl. BVerfGE 73, 206 <248 ff.>). Die Zuordnung eines Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich allein - entgegen der Auffassung der Richterin Haas - noch nicht seine Beurteilung als rechtmäßig. Aus Grundrechtsschranken kann sich vielmehr seine Rechtswidrigkeit ergeben. Absatz 2 des Art. 8 GG sieht ausdrücklich vor, dass für Versammlungen unter freiem Himmel das Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden darf.

Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Die Blockade einer Zufahrt beeinträchtigt jedenfalls die Fortbewegungsfreiheit der an der Straßenbenutzung gehinderten Kraftfahrzeugführer, eventuell auch deren Freiheit beruflicher Betätigung. Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>). Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).

b) Das Versammlungsgesetz und die allgemeine Rechtsordnung sichern die Einhaltung dieser Grenze. Wird sie durch eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit überschritten, ist dies - wie § 15 VersG ergibt - rechtswidrig. Wegen der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen durfte die zuständige Behörde die angebrachten Ketten zerschneiden und die Demonstranten aus der Zufahrt entfernen.

Eine andere - von der Richterin Haas zu Unrecht nicht gesondert aufgeworfene - Frage ist, ob ein nach Versammlungsrecht rechtswidriges Verhalten auch unter Strafe gestellt und welche Strafrechtsnorm anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist allerdings nur zu klären, ob an das Verhalten der Beschwerdeführerinnen eine strafrechtliche Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden darf. Die Anwendbarkeit dieser Norm setzt neben dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Absatzes 1 die Feststellung der Verwerflichkeit des Handelns nach Absatz 2 voraus. Bei der Anwendung der Verwerflichkeitsklausel ist der wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen Strafens.

aa) Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. An dieser Stelle ist der Rechtsgüterkonflikt im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zu bewältigen. Entscheidend ist nach § 240 Abs. 2 StGB, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Es entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn dabei alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen erfasst werden und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation erfolgt (vgl. BVerfGE 73, 206 <255 f.>). Ob die Gerichte bei Anwendung eines engen Gewaltbegriffs der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" eine die Rechtswidrigkeit indizierende Wirkung beimessen können (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>), bedarf vorliegend - entgegen der Auffassung im Sondervotum der Richterin Haas - keiner Entscheidung. Es ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Gerichte bei der hier in Rede stehenden Ankettungsaktion der Beschwerdeführerinnen eine solche Indizwirkung verneint haben.

bb) Ob eine Handlung als verwerfliche Nötigung zu bewerten ist, lässt sich ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Mit der Bewertung des zu Grunde liegenden Zwecks wird zugleich eine Weiche für die Verwerflichkeitsprüfung gestellt. Erfolgt das Verhalten im Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung des relevanten Zwecks von der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts geleitet sein.

(1) Maßgebend ist aus dem Blickwinkel des Art. 8 GG insofern der Kommunikationszweck, den die Versammlung verfolgt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist auch die Entscheidung erfasst, was sie anstreben. Die Beschwerdeführerinnen wollten mit der als spektakulär inszenierten Blockade der Zufahrt, die sie in Erwartung ihrer baldigen Entfernung durch die Polizei als kurzfristig einkalkuliert hatten, Aufmerksamkeit für ihren Protest gegen die Nutzung der Atomenergie erzeugen. Das ergibt sich aus den von den Strafgerichten festgestellten Umständen unter Einschluss der von ihnen ausgewerteten Flugblätter. Von dem Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit sind die Strafgerichte bei der Strafzumessung auch ausdrücklich ausgegangen. Insofern war der für Art. 8 GG maßgebende Zweck nicht die mit der demonstrativen Blockade bewirkte Verhinderung der Durchfahrt. Die Sperrung galt nicht einem beliebigen Tor, sondern dem zu der politisch umstrittenen Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf. Die Beschwerdeführerinnen setzten die Blockade als Mittel ein, um das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit für ihren politischen Standpunkt, auf spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben. Die Verwirklichung eines solches Kommunikationsziels wird im Rahmen des Art. 8 GG geschützt.

Daher ist für die Abwägung bedeutsam, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Aktion davon ausgingen, zu einer die Öffentlichkeit angehenden, kontrovers diskutierten Frage - der friedlichen Nutzung der Atomkraft - Stellung zu beziehen. Es ist den Gerichten insofern verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss.

(2) Das Anliegen der Beschwerdeführerinnen, für ihren Standpunkt öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen, ist bei der strafrechtlichen Prüfung der Verwerflichkeit des Handelns notwendig zu berücksichtigen.

Die Verwerflichkeitsklausel untersagt als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit übermäßige Sanktionen und schützt unter Berücksichtigung des Art. 8 GG insbesondere davor, dass eine Strafandrohung ein übermäßiges Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll aber auch sichern, dass den anderen betroffenen Rechtsgütern Schutz gewährt wird. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen. Soweit eine strafrechtliche Sanktion eingesetzt wird, muss sie zum Schutz der Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit nicht nur geeignet, sondern auch angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit erforderlich und angemessen sein.

Dabei ist das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Einschätzung der Träger des Grundrechts ist jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist ihr Selbstbestimmungsrecht allerdings durch das Recht anderer beschränkt. Im Strafverfahren besteht anders als für versammlungsbehördliche Entscheidungen, die im Vorfeld von Versammlungen ergehen, jedoch keine Möglichkeit, Rechtsgüterkollisionen durch versammlungsrechtliche Auflagen auszuschließen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Modifikation der Durchführung der Versammlung, etwa die Veränderung der Route eines Aufzugs oder der Dauer der Kundgebung, Rechnung zu tragen. Die Strafgerichte können lediglich die schon durchgeführte Versammlung strafrechtlich einordnen. Das Gebot, das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung anzuerkennen, führt in einem solchen Fall dazu, dass die Gerichte die Einschätzung der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu respektieren haben, wie sie ihre Aktion zur Verfolgung des Kommunikationszwecks gestalten wollen. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser Interessen ist zu dem angestrebten Versammlungszweck bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine Strafsanktion zum Schutz der kollidierenden Rechtsgüter angemessen ist.

Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (vgl. BVerfGE 73, 206 <257>). In diesem Rahmen sind insbesondere auch Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (vgl. in Anknüpfung an BVerfGE 73, 206 <257> Eser, in: Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 <39>). Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben.

c) Die angegriffenen Entscheidungen werden den dargestellten Grundsätzen nicht gerecht.

aa) Die Auswahl und Gewichtung der nach Lage des konkreten Sachverhalts in die Verwerflichkeitsprüfung einzubeziehenden Gesichtspunkte ist Sache der Strafgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Abwägungsvorgang Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <148 f.>).

bb) So liegt es hier. Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in beiden Verfahren davon ausgegangen ist, Art. 8 GG enthalte keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für die Blockadeaktion der Beschwerdeführerinnen. Es hat aber den Schutzbereich des Art. 8 GG verkannt, als es diese Grundrechtsnorm im Zuge der strafrechtlichen Verwerflichkeitsprüfung unbeachtet gelassen hat. Im Rahmen dieser Prüfung hat es die Sozialwidrigkeit der beabsichtigten Verkehrsbehinderung ohne Rückgriff auf Art. 8 GG bejaht und das von den Beschwerdeführerinnen verfolgte Anliegen der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit in der die Öffentlichkeit angehenden Frage der Nutzung der Kernenergie unberücksichtigt gelassen. Es hat die Annahme der Verwerflichkeit des Handelns der Beschwerdeführerinnen insbesondere darauf gestützt, dass andere, weniger einschneidende Möglichkeiten für eine "symbolische Aktion" zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit hat es das Recht der Grundrechtsträger zur eigenbestimmten Entscheidung über die Ausgestaltung der Versammlung verkannt und die sich erst daran anschließende Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter dementsprechend in verkürzter Weise vorgenommen. Den Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der an der Einfahrt in das Tor Gehinderten hat es zudem fälschlich als Missachtung der Menschenwürde bewertet und dadurch einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern entzogen. Demzufolge hat es den Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und dem Ort der Aktion sowie den in ihrer Fortbewegung beeinträchtigten Personen nicht berücksichtigt. Auch hat das Gericht, soweit Umleitungsmöglichkeiten bestanden, diesen im Rahmen der Abwägung kein Gewicht beigemessen, sondern allein darauf abgestellt, dass die Kraftfahrzeugführer die Vorstellung gehabt hätten, ihnen werde durch das Hindernis die Weiterfahrt verwehrt.

In ihren mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Urteilen haben sich die Landgerichte Amberg und Nürnberg-Fürth der Auffassung des Amtsgerichts in wesentlichen Teilen wortgleich, im Übrigen inhaltlich angeschlossen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revisionen in seinen verfahrensbeendenden Beschlüssen ohne nähere Ausführungen als offensichtlich unbegründet verworfen. Insofern sind die Tatsachenwertungen des Amtsgerichts maßgebend für die Verurteilungen geworden.

3. Auch wenn die Strafgerichte demnach in den Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 die Bedeutung des Art. 8 GG im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung verkannt haben, bedarf es hier dennoch nicht der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und der Zurückverweisung der Sachen an die Strafgerichtsbarkeit. Im Ergebnis halten die Entscheidungen nämlich verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, da sie nicht auf dem Fehler beruhen. Auch bei hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit erscheint es ausgeschlossen, dass die Gerichte den Beschwerdeführerinnen günstigere Entscheidungen getroffen hätten. Dies gilt gleichermaßen für die Verwerflichkeitsprüfung, den Schuldspruch und die verhängte Sanktion.

Die Gerichte haben jedenfalls bei der Strafzumessung ausdrücklich das kommunikative Anliegen der Beschwerdeführerinnen, das mit der Kritik der Nutzung der Kernenergie eine die Öffentlichkeit angehende Frage betraf, ebenso berücksichtigt wie die örtliche Begrenzung der Aktion auf eine Zufahrt zum Baugelände der Wiederaufarbeitungsanlage und die relativ geringe Auswirkung auf die Opfer der Aktion. Sie haben auch den Umstand gewürdigt, dass die Beschwerdeführerinnen bewusst eine Konfrontation mit der Staatsgewalt und Gewalttätigkeiten oder weitere Eskalationen vermeiden wollten und zugleich mittels Flugblättern dafür sorgten, den Sinn ihrer Aktion zu verdeutlichen, also den Kommunikationszweck eindeutig in den Mittelpunkt ihrer Aktion zu stellen.

Darüber hinaus haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGE 73, 206 <261>) die Tatmotive der Beschwerdeführerinnen und ihr mit der Blockade verfolgtes politisches Anliegen berücksichtigt. Sie haben eine relativ milde Sanktion verhängt, nämlich eine Verwarnung mit dem Vorbehalt der Zahlung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM. In Anbetracht dessen haben die Gerichte bei ihren damaligen Entscheidungen trotz Verkennung der Bedeutung von Art. 8 GG die für die Verwerflichkeitsprüfung wesentlichen Gesichtspunkte letztlich im Ergebnis der Entscheidung zum Tragen gebracht. Die Grundrechtsverletzung hat sich daher auf die Entscheidungen nicht ausgewirkt.

4. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 3 keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG bewirkt (vgl. B II 1 a bb), sind die von ihm angegriffenen Entscheidungen nur an dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen Strafens zu messen. Insoweit kann ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht hat zur Begründung der Verwerflichkeit des Handelns des Beschwerdeführers nachvollziehbar insbesondere auf die über 24 Stunden hinausgehende Dauer der Blockade abgestellt und im Rahmen der Strafzumessung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch strafmildernd berücksichtigt, dass Anlass für die Aktion die Sorge um die Abschiebung und damit möglicherweise verknüpfte Gefahren für Leib und Leben war.

Abweichende Meinung der Richterin Haas

zum Beschluss des Ersten Senats vom

- 1 BvR 1190/90 -

- 1 BvR 2173/93 -

Ich stimme der Entscheidung im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung zu.

I.

1. Gezielte Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit für das mit dem Protest verfolgte Kommunikationsanliegen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 206 <250>; 82, 236 <264>). Die kollektive Behinderung durch gezielte Gewaltausübung ist selbst dann als Nötigung strafbar, wenn sie der Meinungskundgabe dient (BVerfGE 82, 236 <264>). Die Auffassung der Senatsmehrheit, dass mit Gewalt Aufmerksamkeit für die gemeinschaftliche Meinungskundgabe erregt werden dürfe, dies sonach nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sei, läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit rechtmäßig private Gewalt gegenüber anderen Grundrechtsträgern ausgeübt werden kann, die selbst keinen Grund dazu gegeben haben.

a) Grundrechte verbürgen dem Einzelnen Rechte gegenüber dem Staat als Abwehr- und Leistungsrechte; in bestimmten Fällen auch gegenüber Dritten. Für ihre Durchsetzung kann der Einzelne gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Selbsthilfe ist nur in engen gesetzlich umschriebenen Grenzen zulässig. Grundanliegen des modernen Staates ist es, Selbsthilfe und Privatgewalt möglichst umfassend zurückzudrängen.

Zwar führt die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit unvermeidbar zu Behinderungen Dritter. Wenn sich eine größere Anzahl von Personen an einem Ort versammelt, ist für andere - möglicherweise - dort kein Raum mehr. Mit der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit hat der Verfassungsgeber dies als sozialadäquate Nebenfolge in Kauf genommen, wobei nach Art. 8 Abs. 2 GG die Verwaltung die Beeinträchtigungen Dritter durch Auflagen verringern kann. Nicht indessen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG die gezielte Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit gedeckt (so ausdrücklich noch BVerfGE 73, 206 <250>).

b) Die Versammlungsfreiheit wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden (vgl. dazu BVerfGE 69, 315 <345>). Der verfassungsrechtliche Schutz gilt der geistigen Auseinandersetzung (BVerfGE 69, 315 <359 f.>). Dies bestimmt die Mittel und die Ausdrucksformen. Die gemeinschaftliche Artikulation eines Anliegens vermittelt den Eindruck "massenhafter" Unterstützung und verschafft dem Anliegen Nachdruck und Breitenwirkung; in diesem Sinne erregt sie Aufmerksamkeit. Darin erschöpft sich die Bedeutung der Versammlung. Ihr kommt lediglich instrumentelle Funktion zu. Daraus folgt zwar, dass Art. 8 Abs. 1 GG der Versammlung als solcher insoweit spezifische Rechte je nach Fallgestaltung zuweist; im Allgemeinen aber gilt, dass das Grundrecht, das die Teilnehmer einer Versammlung in diesem Rahmen ausüben, die Rechte der Versammlung auch begründet und begrenzt.

Für die Meinungskundgabe in der Öffentlichkeit kann sich der Einzelne auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die Verfassung gewährleistet ihm das Recht auf freie Rede im umfassenden Sinne. Nicht hingegen garantiert Art. 5 Abs. 1 GG ein Recht darauf, von Jedermann oder auch nur von Einzelnen gehört zu werden (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2001, Rn. 60 zu Art. 5; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Auflage 1999, Rn. 34 zu Art. 5; Tettinger, JZ 1990, S. 846). Soweit eine Pflicht zur Kenntnisnahme gegeben ist, ergibt sich dies aus anderen Vorschriften der Verfassung (vgl. Art. 17, Art. 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) gesondert. Dem Privatmann gegenüber hat der Einzelne jedoch kein aus der Verfassung (Art. 5 Abs. 1 GG) fließendes Recht auf Gehör oder auch nur Aufmerksamkeit. Das korrespondiert zu dem Recht jedes Menschen, "in Ruhe gelassen zu werden", keine Aufmerksamkeit gewähren zu müssen. Dieses Recht erwächst ihm aus dem Anspruch auf unbedingte Achtung seiner Person und seiner Belange, den der in Gemeinschaft lebende Mensch gegenüber seinen Mitmenschen hat (vgl. BVerfGE 44, 197 <203>). Fordert der Einzelne die Aufmerksamkeit Dritter gar noch mit Gewalt ein, etwa weil er sie am Weggehen hindert und so das Zuhören, jedenfalls aber deren Aufmerksamkeit erzwingt, kann er sich nicht mehr auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Wenn dem Einzelnen die Erregung der Aufmerksamkeit Dritter für seine Meinungsäußerung nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet ist, so kann er diese auch nicht im Verein mit anderen als Versammlung, schon gar nicht mit Gewalt erzwingen.

Mit diesen Erwägungen ist ersichtlich nichts dazu gesagt, ob mit der Zuordnung eines Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts dieses regelmäßig als rechtmäßig zu beurteilen sein wird (vgl. Bl. 23 des Umdrucks). Insoweit liegt offensichtlich ein Missverständnis der Senatsmehrheit vor.

2. Es fehlt an jeglicher Feststellung in den angegriffenen Entscheidungen, wonach die Beschwerdeführerinnen mit der Ankettung eine höhere Aufmerksamkeit für ihren Anti-Atomprotest erzielen wollten, als ihnen dies durch die schlichte Blockade der demonstrierenden Versammlungsteilnehmer im Werkstor hätte gelingen können. Nur um diese Ankettung geht es im Rahmen der Prüfung des § 240 StGB, nicht aber um die von der Versammlung im Tor verursachte Blockade, die nach Meinung der Senatsmehrheit ohnehin keine Gewalt im Sinne des § 240 StGB darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat von den Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, die die Fachgerichte ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben und die nicht erfolgreich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden sind. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen der Fachgerichte haben sich die Beschwerdeführerinnen untereinander und an die Pfosten des Werkstores angekettet und sind bis zur Auflösung der Demonstration auch angekettet geblieben. Diese aktive und fortdauernde Anwendung von Gewalt - keineswegs ist dieses Verhalten im Verlaufe der Demonstration als passiver Protest zu beurteilen (so aber die Senatsmehrheit, Bl. 20 f. des Umdrucks) - verhinderte nachhaltig für die Dauer der Demonstration das Betreten oder Verlassen des Baugeländes durch Arbeitnehmer und Zulieferer. Zur gewaltsamen Behinderung der Verkehrsteilnehmer haben die Fachgerichte festgestellt (zitiert nach den Urteilen der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Amberg): "Die Beschwerdeführerinnen hatten sich nach vorheriger Planung ... an einer Blockade beteiligt, bei der eine längere, empfindliche Störung des Baustellenverkehrs in Kauf genommen wurde. ... Die Blockade zielte in erster Linie auf die Verkehrsbehinderung ab". An anderer Stelle heißt es, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Verhalten beabsichtigten, die Arbeiten auf dem Baugelände vorübergehend stillzulegen. Für ihre Auffassung, die Ankettung habe der Erzielung höherer Aufmerksamkeit für den Protest der nach den Feststellungen der Fachgerichte "kleinen Gruppe", deren Aktion "nicht viele Zuschauer" fand, gedient, kann sich die Senatsmehrheit nicht auf in den Urteilen festgestellte Umstände (welche?) oder auf entsprechende Feststellungen der Fachgerichte zum Inhalt der Flugblätter berufen; auch die Ausführungen der Berufungsgerichte zur Strafzumessung verhalten sich nicht zur Ankettung.

II.

Selbst wenn man im Grundsatz hier Art. 8 Abs. 1 GG für anwendbar hält, können sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Ob dies schon deshalb zu gelten hat, weil die Demonstration von Beginn an rechtswidrig war und deshalb hätte aufgelöst werden können (unmissverständlich dazu BVerfGE 82, 236 <264>), kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es hier letztlich nicht an. Denn jedenfalls nach der rechtmäßigen Auflösung der Demonstration, die hier nicht in Frage steht, war bei der Prüfung der Verwerflichkeit der Gewaltanwendung Art. 8 Abs. 1 GG von den Fachgerichten nicht mehr in Betracht zu ziehen.

III.

Stellt man sich auf den Standpunkt der Senatsmehrheit und macht man sich deren Grundannahmen zu Eigen, sind die angegriffenen Entscheidungen gleichwohl nicht zu beanstanden.

1. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte, die den Sachverhalt aufzuklären und die von ihnen getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen haben. An diese Feststellungen, sofern sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfassungsrechtsrügen angegriffen sind, ist das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen Art. 8 Abs. 1 GG verletzen, gebunden.

2. Die Fachgerichte haben auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung die Bedeutung und Tragweite des Art. 8 Abs. 1 GG nicht verkannt. Insbesondere unterliegt die Prüfung der Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Mit der Rechtsprechung (schon BGHSt 2, 194 <195>) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, Rn. 32 zu § 240; Lackner/Kühl, StGB, 23. Auflage, Rn. 25 zu § 240; Otto, NStZ 1992, 568 <571>) ist davon auszugehen, dass die Rechtswidrigkeitsregel des § 240 Abs. 2 StGB ein allgemeines Verbrechensmerkmal ist.

Die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Tuns dient nicht dem Ziel "übermäßige Sanktionen" zu verhindern, sondern der Vergewisserung, ob überhaupt eine strafrechtliche Sanktion verhängt werden kann. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Senatsmehrheit, wonach die Nötigung zwar tatbestandsmäßig aber nicht rechtswidrig ist, kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Daran ändert auch nichts, dass die Verwarnung keine Strafe ist (§ 59 Abs. 1 StGB).

Die materielle Umschreibung der Rechtswidrigkeit in Absatz 2 ist notwendig, weil die Verwirklichung des Tatbestandes infolge der "weiten" Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht ohne weiteres rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung hat. Dies ist nur in einem Kernbereich des § 240 Abs. 1 StGB, der durch seinen Unrechtsgehalt ohne weiteres die Rechtswidrigkeit indiziert, der Fall. Die Senatsmehrheit hätte deshalb im Blick auf die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerfGE 73, 206 <255>) Gelegenheit gehabt, die Frage zu erörtern, ob die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" in seiner jetzigen Konzeption rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung hat. War bisher wegen der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs eine indizielle Bedeutung der Tatbestandserfüllung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>; 76, 211 <217>), wovon hier auch die Fachgerichte ausgehen, so stellt sich die Frage nach der Einengung des Gewaltbegriffs in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 1 f.) neu. Dies umso mehr als das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung seinerzeit ausgeführt hat, dass die Indizwirkung bei Anwendung eines engen Gewaltbegriffs vertretbar sei (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>).

b) Die Rechtswidrigkeit ist von den Fachgerichten im Wege wertender Betrachtung der Relation von Nötigungszweck und Nötigungsmittel festgestellt worden. Zutreffend haben die Entscheidungen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den unmittelbaren, mit der Gewaltanwendung verfolgten Zweck (hier: Hinderung des Durchlasses mit dem Ziel der wenn auch nur kurzfristigen Einstellung der Bauarbeiten) abgestellt. Die Feststellung eines sozial unerträglichen Missverhältnisses zwischen Tathandlung und Zweckverwirklichung fordert einen möglichst engen Bezug von Mittel und Zweck. Nur dies wird der konkreten Lebenssituation und der Funktion des Absatzes 2 des § 240 StGB gerecht. Der Rückgriff auf den unmittelbaren Zweck verhindert zudem, dass bei der Feststellung des Zwecks Wertungen des Richters zu mittelbaren und "entfernteren" Zwecken den Ausschlag gibt. Wertungsspielräume dieser Art dürfen im Strafrecht nicht eröffnet werden. Die von der Rechtsprechung für maßgeblich erachtete Unmittelbarkeit des Zwecks muss wegen der Abstraktheit der Vorschrift für alle Anwendungsfälle ungeachtet des Lebensbereichs gleichermaßen gelten. Auf den Lebensbereich, dem die Handlung zuzuordnen ist, kann es demgemäß nicht ankommen.

Mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Strafgesetze als Normen des Rechtsgüterschutzes darf überdies das Opfer nicht aus dem Blick geraten. Die Nötigungshandlung ist in erster Linie danach zu beurteilen, was dem Opfer widerfährt. Soweit die Tathandlung im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten durch den Täter steht, ist es geboten, in die rechtliche Würdigung stets auch die Grundrechte des Opfers, die diesen gegenüber stehen, einzubeziehen. Auch das Opfer kann sich im Einzelfall auf die Handlungs- oder die Demonstrationsfreiheit, auf das Grundrecht auf Gesundheit und Leben berufen; Freiheiten, in denen es durch die Tathandlung beschränkt wird. Die aktive Grundrechtsausübung des Täters ist gegenüber dem zur Passivität genötigten Opfer, das seine Grundrechte wegen der Gewaltausübung des Täters nicht zur Geltung bringen kann, nicht ohne weiteres als höherwertig einzustufen. Insbesondere ist das Gewicht der Grundrechte der Opfer nicht etwa deshalb als geringer zu veranschlagen, weil ein Sachbezug derselben zum Protestgegenstand besteht. Dass dies ein gänzlich ungeeignetes Kriterium ist, wird deutlich, wenn man beispielsweise bedenkt, dass sich eine Demonstration gegen Ausländer bestimmter Nationalität richtet und unter einem entsprechenden Motto stattfindet. Müssen sich die angesprochenen Ausländer wegen des offensichtlichen "Sachbezugs zum Protestgegenstand" tatsächlich mehr gefallen lassen als andere Ausländer oder Deutsche, die von einer solchen Ankettungsaktion gleichfalls betroffen sind? Vorliegend dürfte etwa der "besondere" Sachbezug der betroffenen Arbeitnehmer, die auf Grund arbeitsvertraglicher Pflichten mit dem Protestgegenstand in Berührung kamen, kaum überzeugend begründbar sein. Den Grundrechten der Opfer und ihrer Bedeutung im konkreten Fall trägt die Senatsmehrheit nicht hinreichend Rechnung.

Mit der Festlegung auf den nächst unmittelbaren Zweck der Handlung ist indessen nicht etwa die Berücksichtigung des sozialen Sinns des Verhaltens des Täters ausgeschlossen. Vielmehr fordert die Funktion des Absatzes 2 des § 240 StGB, dies in die Betrachtung mit einzubeziehen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Behinderung der Arbeitnehmer und Zulieferer nicht nur den Zweck hatte, das Betreten und Verlassen des Geländes zu verhindern, sondern den sozialen Sinn, die Bauarbeiten auf dem Gelände damit - vorübergehend - stillzulegen. Die Senatsmehrheit vernachlässigt diesen eigentlichen Sinn und Zweck des Tuns, zu dem sich die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor den Strafgerichten auch bekannt haben, wenn sie dem Tun der Blockadeteilnehmer einen anderen - übergeordneten - Zweck, die Erregung von Aufmerksamkeit beilegt. Vermittels der Berufung auf Art. 8 Abs. 1 GG wird das Geschehen von der Senatsmehrheit auf eine höhere Abstraktionsebene gehoben; der Zweck des Handelns des Täters verändert sich damit unversehens. Das natürliche Zuordnungsverhältnis von Gewaltanwendung und dem dem Opfer abgenötigten Verhalten in seinem unmittelbaren sozialen Bezug wird seiner Bedeutung entkleidet. Der Einfluss der Gewalt und deren spezielles Ziel (Einstellung der Bauarbeiten) wird überspielt. Damit wird verkannt, dass die strafrechtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Tuns des Täters realitätsnah zu sein hat, um eine zutreffende Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat zu gewährleisten.

Es ist auch verfehlt, jedes Tun anlässlich einer Demonstration im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG dem weitgefassten und abstrakten Zweck der Meinungskundgabe widmen zu wollen. So wird man doch wohl kaum daran denken, die zwangsweise erwirkte Rauschgiftherausgabe durch Art. 8 Abs. 1 GG deshalb als gerechtfertigt zu erachten, weil der Demonstrationsredner infolge Rauschgiftkonsums zu höherer Eloquenz findet, was ihm die Aufmerksamkeit der Zuhörer sichert.

3. Ohne rechtliche Bedeutung ist es hier, dass die Meinungskundgabe ein die Öffentlichkeit bewegendes Thema betrifft. Die Demonstrationsfreiheit ist gewährleistet ungeachtet der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft. Im Übrigen ist es oft nur eine Frage der Formulierung und der ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten folgenden, der Öffentlichkeitswirkung verpflichteten Medienberichterstattung, ob aus einem wenig bedeutenden, etwa zunächst auch nur eigennützigen Thema ein "gesellschaftlich relevantes", wird. Dem Richter würde hier ein Bewertungsspielraum eröffnet, obwohl die Senatsmehrheit an anderer Stelle - zutreffend - betont, dass hinsichtlich des Demonstrationsthemas keine Wertungsspielräume eröffnet werden dürfen, weil sich der Staat neutral zu verhalten hat.

4. Wertungsspielräume bei der Bestimmung des Zwecks des in Rede stehenden Handelns, bei der Beurteilung der Bedeutung des Demonstrationsthemas für die Allgemeinheit im Zusammenhang mit einer Fülle von als prüfungsrelevant angesehenen, aus Art. 8 Abs. 1 GG hergeleiteten Kriterien dieses Ausmaßes (wie etwa Betroffenheit beziehungsweise Sachbezug des Opfers) führen aber dazu, dass die strafgerichtliche Verwerflichkeitsbeurteilung in hohem Maße von Unwägbarkeiten abhängt. Das Merkmal der Verwerflichkeit ist ohnehin schon im Blick auf die Bestimmtheit von Strafrechtsvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG) als nicht völlig unproblematisch einzustufen. Die von der Senatsmehrheit nunmehr für erforderlich angesehene Prüfung führt nicht zu mehr, sondern im Gegenteil zu weniger Rechtssicherheit.

Die verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheit von Strafrechtsnormen dient neben anderem auch dem Zweck, dass der Einzelne das Risiko einer Bestrafung einzuschätzen vermag. Für den Täter gilt das im Hinblick auf die Tathandlung, für das Opfer ist dies wichtig für die Beurteilung einer etwa gerechtfertigten Abwehrhandlung. Sein Verhalten kann - setzt es sich zur Wehr - entweder als rechtswidrig und strafbar oder aber als gerechtfertigt zu beurteilen sein. Die nunmehr erschwerte Einordnung der Verwerflichkeit der Tat lässt befürchten, dass die Problematik nun auf eine andere Ebene verschoben wird.

Künftig werden sich vermehrt die Fragen stellen, ob und welche Abwehrhandlung eines Betroffenen - im konkreten Spannungsfeld gegenläufiger Rechte, auch Grundrechte - noch angemessen ist. Die Prüfung wird sich auf die Bestimmung der Grenzen strafrechtlich beachtlichen Irrtums konzentrieren. Damit ist nichts gewonnen, vielmehr ein hohes Maß an Unsicherheit geschaffen. Es steht zu besorgen, dass die gegenläufigen Grundrechtspositionen von gewaltanwendenden Blockierern und Blockadebetroffenen kaum noch klar gegeneinander abgrenzbar sind. Darüber hinaus wird das Risiko befördert, dass im Demonstrationsalltag bei Blockaden der vorliegenden Art Gewalt mit privater Gewalt begegnet wird. Mit der Eröffnung des Schutzbereichs der Grundrechte für ihre gewaltsame Durchsetzung leistet der Beschluss sonach der Radikalisierung der Gesellschaft Vorschub.

Abweichende Meinung der Richterin Jaeger und des Richters Bryde

zum Beschluss des Ersten Senats vom

- 1 BvR 1190/90 -

- 1 BvR 2173/93 -

Es leuchtet nicht ein, bereits die Selbstfesselung oder die Ankettung an eine andere Person nur deshalb als Gewalt im Sinne des § 240 StGB zu bezeichnen, weil die Handlung, die sich zunächst nur gegen die eigene Person oder gegen eine einverstandene andere Person richtet, Dritte zur Kraftentfaltung nötigt, wenn sie die Personen trennen oder einen Menschen vom Ort seiner Fixierung entfernen wollen. Auch in diesem Fall beruht die Zwangseinwirkung nicht auf dem Einsatz von körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>). Die Ablehnung des "vergeistigten" Gewaltbegriffs in der Entscheidung BVerfGE 92, 1 lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass bereits geringfügige, nicht aggressiv gegen etwaige Opfer eingesetzte physische Hilfsmittel der körperlichen Anwesenheit an einem Ort als "Gewalt" definiert werden könnten. Eine solche Auslegung entfernt sich zu weit vom Normtext; erst die hinzutretenden Dritten drücken einer bereits abgeschlossenen Handlung das dann strafrechtlich maßgebliche Gepräge auf, wohingegen die Gefesselten schlicht physisch anwesend sind. Die Grenze des Art. 103 Abs. 2 GG wird auf diese Weise nicht gewahrt. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den verfassungsrechtlichen Überlegungen der - später ergangenen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 240 StGB (BVerfGE 92, 1) nicht Rechnung. Deshalb wäre ihre Aufhebung in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 geboten. Die danach verfassungsrechtlich geforderte enge Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB ist auch geeignet, noch deutlicher als die Differenzierung der Senatsmehrheit zwischen strafrechtlicher "Gewalt"-definition und Gewalttätigkeit im Sinne des Versammlungsrechts solche Missverständnisse zu vermeiden, wie sie im Sondervotum der Richterin Haas aufscheinen. Die Beschwerdeführer üben ihre Grundrechte nicht mit Hilfe von Gewalt aus.

Zuzustimmen ist dem Senat darin, dass von den Angeketteten keine Gefahren für andere Personen oder Sachen ausgingen; die gemeinsame Meinungskundgebung war nicht unfriedlich im Sinne des Art. 8 GG. Insoweit teilen wir die Auffassung des Senats. Wenn aber mit der Senatsmehrheit festzustellen ist, dass die Strafgerichte bei der Verwerflichkeitsprüfung das zugunsten der Angeklagten streitende Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG vollständig vernachlässigt haben, lässt sich eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen nicht mit Rücksicht auf den milden Strafausspruch vermeiden. Es ist allein Sache der Strafgerichte, die für Subsumtion und Abwägung bei der Verwerflichkeitsprüfung sowie schließlich die für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu gewichten und hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie können dem Strafgericht vom Bundesverfassungsgericht weder vorgegeben werden, wenn der Rechtsstreit nach Aufhebung zurückverwiesen wird, noch dürfen sie im Wege einer vorwegnehmenden pauschalen Folgenabschätzung ersetzt werden. Stellt sich ein tatbestandsmäßiges Verhalten unter Berücksichtigung von Art. 8 GG nicht als verwerflich dar, ist auch die mildeste Strafe übermäßig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAB-85254