Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt [1]
(1) 1Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
- zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 
- nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 
- die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. 
2§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
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  WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.