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Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um abziehbare Steuern gilt auch bei der Gewerbesteuer
Die in §12 Abs. 1 Satz 2 AStG a. F. angeordnete Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die nach § 10 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AStG a. F. abziehbaren Steuern wirkt sich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags aus. Dass sich die der Erhöhung zu Grunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs 1 Satz 1 AStG a. F. abziehbaren Steuer nur auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.