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Übertragung eines Rückversicherungsbestands nicht umsatzsteuerbefreit
Die entgeltliche Übertragung des Bestands an Lebensrückversicherungen auf einen Dritten, die der Rückversicherer direkt mit Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, ist umsatzsteuerlich als „Lieferung” zu werten, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 UStG 1999 bestimmt. Bei dieser Übertragung des Bestands handelt es sich um keinen steuerbefreiten Versicherungsumsatz i. S. von § 4 Nr. 10 UStG, sondern um eine so genannte Vertragsübernahme, die bei den übertragenen Rückversicherungsverträgen nur zur Auswechslung des Vertragspartners auf der Seite des Rückversicherers führt. Die Übertragung des Versicherungsbestands ist auch nicht nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, denn diese Vorschrift dient nur als Auffangvorschrift für den Fall, dass (Hilfs-)Gegenstände geliefert werden, die zur Ausführung steuerfreier Tätigkeiten verwendet worden sind.