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BFH 08.02.2006 II R 38/04, NWB direkt 23/2006 S. 8

Anspruch auf Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung

Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden. Liegt eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, kann der Steuerpflichtige den Mehraufwand für Verpflegung, die Fahrtkosten, die notwendigen Kosten der Unterkunft und sonstige Kosten (hier: Umzugskosten) als Werbungskosten geltend machen. Als Fahrtkosten können Aufwendungen jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden.