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Einschränkung des Verlustausgleichs im Vorauszahlungsverfahren
Es ist nach § 227 AO sachlich unbillig, wenn von der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG auch solche Bauherren oder Erwerber betroffen sind, die ihr Bauvorhaben als Einzelbauherren und ohne Einschaltung von Modellträgern verwirklichen, da die gesetzgeberische Zielrichtung nur auf so genannte Bauherrenmodelle gerichtet war. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährende Rechtsschutz gegen die während der Geltung des Vorauszahlungsbescheids entstandenen Säumniszuschläge ist nach Erlass des Jahressteuerbescheids, der an die Stelle des Vorauszahlungsbescheids tritt, im Erlassverfahren zu gewähren. Im Jahressteuerbescheid ist die im Vorauszahlungsbescheid enthaltene Beschwer, die zu den Säumniszuschlägen geführt hat, nicht mehr enthalten, weil der Vermietungsverlust im Jahressteuerbescheid berücksichtigt wurde.