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FG Münster 13.02.2004 8 K 4287/02 E, NWB direkt 23/2006 S. 5

Begrenzung des Abzugs von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

In 1999/2000 konnten Berufsausbildungskosten für das Auslandsstudium eines Kinds nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur beschränkt auf die Höhe des Ausbildungsfreibetrags bei auswärtiger Unterbringung (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) von den Eltern abgezogen werden. Es stellt eine sachgerechte Typisierung dar, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Berufsausbildungskosten gesetzlich in § 33a Abs. 2 EStG etwa auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt. Außergewöhnlich hohe Ausbildungskosten müssen nicht abziehbar sein. Es besteht – anders als beim Existenzminimum des Kinds – keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug der gesamten Ausbildungskosten zuzulassen.