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Änderung der Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts
Ist eine Bilanz nicht fehlerhaft, kann auch eine Bilanzberichtigung i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht durchgeführt werden. Damit scheidet auch die Möglichkeit einer Bilanzänderung nach Satz 2 dieser Vorschrift aus. Durch derartige Änderungen dürfen nur handels- und steuerrechtlich zulässige Wertansätze durch andere – ebenfalls zulässige – Wertansätze ersetzt werden. Das trifft zwar auf die nachträgliche Änderung in der Ausübung des Wahlrechts gem. § 6b EStG zu. Das Gesetz stellt die Änderungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG indes unter die Voraussetzung, dass diese auf die Auswirkung einer Bilanzberichtigung i. S. des Satzes 1 dieser Vorschrift beschränkt bleibt. Danach ist eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG unzulässig, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz nicht gegeben ist.