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Berechnung des Höchstbetrags nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG
§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist bei der Höchstbetragsermittlung nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG regelt als Obersatz, dass Schuldzinsen nicht abziehbar sind, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Die Sätze 2 bis 4 führen näher aus, nach welchen Maßgaben diese Zinsen nicht abziehbar sind. Satz 5 des § 4 Abs. 4a EStG, der nicht in die Verweisung in Satz 1 aufgenommen ist, stellt klar, dass der Abzug von Schuldzinsen auf Investitionsdarlehen unberührt bleibt. Er steht neben Satz 1 und hat daher zur Folge, dass der Abzug der Zinsen auf Investitionsdarlehen durch die Anordnung in Satz 1 nicht betroffen ist. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sollen sie daher keine Rolle spielen.