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Kein Anspruch auf Prozesszinsen ohne Prozessbeteiligung
Nur ein am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligter hat Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO i. V. mit § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO spricht den Zinsanspruch „vorbehaltlich des Absatzes 3” zu. Der Anspruch auf Prozesszinsen wird an die auch mit dem Kostenrisiko des § 137 Satz 1 FGO verbundene Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren geknüpft.