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Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten
Berechnung der Schenkungsteuer bei gemischten Schenkungen
Finden im Kreis der Familie Vermögensübertragungen statt, sind die dafür vereinbarten Gegenleistungen in einigen Fällen nicht objektiv gleichwertig. In diesen Fällen umfasst der Wille zur freigebigen Bereicherung des Bedachten nicht den entgeltlichen Vertragsteil. Bei einer gemischten Schenkung kommt es auf die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des Bedachten an. Als solche gilt der Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Leistung des Schenkers und dem Verkehrswert der Gegenleistung des Beschenkten. Der BFH hatte sich jetzt in seiner Entscheidung II R 38/04 mit dem Zeitpunkt der Berücksichtigung einer aufschiebend bedingten Gegenleistungsverpflichtung im Rahmen einer gemischten Schenkung auseinanderzusetzen.
S. 11
Streitpunkt: Aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung
Die Kläger erhielten von ihrem Vater eine Kommanditbeteiligung übertragen.
Als Gegenleistung verpflichteten sie sich, an den Vater eine wertgesicherte lebenslängliche Versorgungsrente zu zahlen. Nach dessen Tod sollten die Kläger an die Ehefrau des Vaters eine lebenslängliche Rente in Höhe von 70 v. H. der bis dahin geschuldeten Rente zahlen. Erst mit dem Ableben des Vaters hatte die Ehef...