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BGH 08.02.2006 VIII ZR 304/04, NWB 23/2006 S. 180

Zivilrecht | Herabsetzung des Kaufpreises für einen Geschäftsanteil bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit

Die Geschäftsgrundlage eines Anteilsverkaufs kann bei späterer Tätigkeit des Verkäufers für ein anderes Unternehmen oder bei Gründung eines eigenen Unternehmens in demselben Marktsegment gestört sein (vgl. § 313 BGB). Dies wird dann regelmäßig zu einer Anpassung (Herabsetzung) des Kaufpreises führen. Häufig ist im notariell zu beurkundenden Kauf- und Abtretungsvertrag bereits ein Konkurrenzverbot aufgenommen. Fehlt es daran, kann sich die Störung der Geschäftsgrundlage durch Aufnahme einer solchen Konkurrenztätigkeit aber auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben: Im konkreten Fall () hatte der ausscheidende Gesellschafter in einem Rundschreiben an die Belegschaft des Unternehmens erklärt, sich vorerst ins Privatleben zurückzuziehen und zu keiner im We...