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Zwischenstaatliche Amtshilfe
Grenzen für Spontanauskünfte an Steuerverwaltungen anderer EU-Staaten
Der BFH hat mit seiner Entscheidung der Finanzverwaltung per einstweiliger Anordnung die Erteilung einer Spontanauskunft an ein anderes EU-Land untersagt. Erforderlich für die beabsichtigte Auskunftserteilung wäre die durch tatsächliche Anhaltspunkte belegte Vermutung gewesen, dass Steuern verkürzt worden sind oder verkürzt werden könnten. Dabei hätte es sich aber um Steuern gerade des Staats handeln müssen, dem die Spontanauskunft erteilt werden sollte.
Systematik des Unterlassungsanspruchs
Informationen, die gem. § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen grundsätzlich nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Der entsprechende Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB analog i. V. mit § 30 AO. Eine Weitergabe von Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur zulässig, wenn eine Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (vgl. § 117 Abs. 2 AO). Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leiste...