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KSR Nr. 6 vom Seite 2

Rückstellungsbildung bei Patentrechtsverletzungen

BFH-Urteil ermöglicht leichtere Rückstellungsbildung

Dr. Dirk Eisolt, Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer, White & Case LLP, Berlin

Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patentrechte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der dreijährigen Auflösungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der erstmaligen Rechtsverletzung.

Gesetzliche Regelung und offene Fragen

Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

Eine nach der 2. Alternative gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind (§ 5 Abs. 3 Satz 2 EStG). In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob es für die Bildung der Rückstellung beim Patentschädiger erforderlich ist, dass der verletzte Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis hat. Dies hat der BFH abweichend...