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Maßgebliche Betriebsstätten für die erhöhte Zulage
Die Regelung in § 2 Abs 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 für die erhöhte Investitionszulage, dass die Wirtschaftsgüter wahrend des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets maßgebend.▶NWB SAAAB-82055
▶Praxishinweise: Das Zulagenrecht verwendet die Begriffe „Betrieb” und „Betriebsstätte”, ohne sie selbst zu definieren. Soweit also nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Begriffe mit denen de...