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BFH 15.02.2006 X R 5/04, StuB 9/2006 S. 361

Einkommensteuer | Kosten eines Grabmals als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen Aufwendungen als dauernde Last i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit sie angemessen sind.NWB NAAAB-81277

Praxishinweise: Die Entscheidung gilt ausdrücklich nur für Leistungen, die erbracht werden, soweit noch ein überlebender Altenteilsberechtigter vorhanden ist. In diesem Fall werden durch die Übernahme der Kosten des Grabmals Versorgungsleistungen an den überlebenden Ehegatten erbracht. Keine Bedingung für den Abzug ist, dass es sich um eine „wiederkehrende” Leistung handelt. Es reicht aus, dass es sich um ...