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BFH 30.11.2005 I R 1/05, StuB 9/2006 S. 357

Abzinsung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrags gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind – auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung – regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten (Bezug: § 36, § 38 KStG; § 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, § 36, § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 KStG a. F.; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002; § 250 Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Halbsatz 2 HGB).NWB WAAAB-81744

Praxishinweise: Verbindlichkeiten sind dann nicht mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, sondern abzuzinsen, wenn bei einer sofortigen Zahlung ein geringerer Betrag vereinbart worden wäre. Ob eine Abzinsung vorzunehmen ist, bestimmt sich deshalb im Rahmen einer wirtschaft...