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Keine Staatshaftung wegen unterbliebener Offenlegung von Jahresabschlüssen
Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des und vom - Rs. C-191/95 dadurch gegen ihre Verpflichtung aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadenersatz ().