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StuB Nr. 9 vom Seite 363

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Wartungsarbeiten

Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.