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Bankenhaftung: Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs von Immobilienfonds-Anteilen
Die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Senat des BGH in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds sind beigelegt.
Nun gilt, dass Anteilserwerb und Darlehensvertrag nur dann ein verbundenes Geschäft i. S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, wenn die Kreditaufnahme durch den entsprechend bevollmächtigten Anlagevermittler erfolgt und das Darlehen nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist.
Liegt ein verbundenes Geschäft vor, erwachsen dem Anleger folgende Rechte:
Wird er durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen, kann er Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft auch dem finanzierenden Kreditinstitut entgegenhalten und gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fonds...