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FG München 01.02.2006 10 K 3489/05, NWB direkt 22/2006 S. 3

Erledigung einer Anfechtungsklage gegen Kindergeldrückforderungsbescheid

Stellt die Familienkasse durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) fest, dass der Kindergeldrückforderungsanspruch durch Weiterleitung an den vorrangig Berechtigten erloschen ist, hat sich das Verfahren (Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid) in der Hauptsache erledigt. Die Weiterleitung des Kindergelds an den vorrangig Berechtigten wird von den Familienkassen zutreffend aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungsweg berücksichtigt. Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage setzt u. a. voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Eine substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich das Bestehen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfü...