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BFH 03.03.2006 II B 70/05, NWB direkt 22/2006 S. 3

Absendevermerk bei fristwahrenden Steuerbescheiden

Von der Finanzbehörde kann verlangt werden, die ordnungsgemäße Absendung eines fristwahrenden Steuerbescheids durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festzuhalten. Fehlt ein solcher Vermerk, muss das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände des Einzelfalls beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht.