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FG Niedersachsen 30.11.2005 3 K 324/05, NWB direkt 22/2006 S. 2

Verspätungszuschlag bei der Erbschaftsteuererklärung

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht im Ermessen des Finanzamts. Dieses hat sein Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung auszuüben. Der Verspätungszuschlag beinhaltet eine in die Zukunft gerichtete Prävention und die (repressive) Sanktion einer Pflichtverletzung.