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NWB direkt Nr. 22 vom Seite 7

Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

Finanzverwaltung schließt sich BFH an

Gabriele Stein, PwC Frankfurt

Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind nach der BFH-Entscheidung v. - IX R 28/04 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Hierbei ist unerheblich, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Die Finanzverwaltung, die bislang die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen hat, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreichte, schwenkt nun um und hebt das diesbezügliche Schreiben auf.

Nachträgliche Werbungskosten trotz Aufgabe der Vermietungstätigkeit

Mit seinem Urteil stellt der BFH nachdrücklich klar, dass der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen bleibt. Eine deutliche Entscheidung gegen ein bislang geltendes .

Im Streitfall nutzten der Kläger und seine Familie ein der Ehefrau gehörendes Zweifamilienh...