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BGH 12.01.2006 X ZB 140/04, NWB 22/2006 S. 173

Insolvenzrecht | Zustimmung des Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nach Fristablauf

Den im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichtlich zugestellten Schuldenbereinigungsplan können Gläubiger innerhalb einer Notfrist von einem Monat ablehnen oder annehmen. Erfolgt keine Reaktion, wird das Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan fingiert. Offen lässt das Gesetz die Frage, ob ein Gläubiger, der binnen der Monatsfrist den Plan abgelehnt hat, nachträglich – also nach Ablauf der Frist – seine Zustimmung erklären kann. Der BGH lässt aus Gründen der Verfahrensökonomie und -vereinfachung eine solche nachträgliche Zustimmung zu: Würde man nämlich die nachträgliche Einverständniserklärung nicht anerkennen, müsste entweder ein Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 309 InsO) durchgeführt oder gegen den nun erklärten Willen des Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet werden (