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Verlustvortrag nach § 10a GewStG bei Personengesellschaften
Der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG bei Personengesellschaften ist nach einem Gesellschafterwechsel auf den Mitunternehmer bezogen zu ermitteln. Danach sind sowohl der Fehlbetrag des Jahres der Verlustentstehung als auch der positive Gewerbeertrag des Verlustabzugsjahrs nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben dem einzelnen Mitunternehmer der Gesellschaft zuzuordnen.
Scheidet ein Gesellschafter aus, so geht der Verlustabzug, soweit er nach dieser Berechnung im Verlustentstehungsjahr auf ihn entfallen ist, wegen fehlender Unternehmeridentität verloren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf den ausgeschiedenen Gesellschafter im Verlustentstehungsjahr gar kein Verlust entfallen ist, weil seine Sonderbetrie...