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Beherrschung der Betriebskapitalgesellschaft trotz fehlender qualifizierter Stimmrechtsmehrheit
Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt, er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht, sofern ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Fortführung des Senatsurteils vom 21. 8. 1996 - X R 25/93, BStBl 1997 II S. 44; Bezug: § 15 EStG; § 47 Abs. 1 und 4 GmbHG).▶NWB SAAAB-81741
▶Praxishinweise: Ist dem mit einfacher Stimmenmehrheit ausgestatteten Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebskapitalgesellschaft die Geschäftsführungsbefugnis zeitlich unbefristet eingeräumt worden, so kann ihm diese Stellung regelmäßig nicht mehr entzogen werden, da er mit seiner ...