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Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Nichtanerkennung der Mehrmütterorganschaft
(1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. (2) Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i. V. mit § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i. d. F. des UntStFG) entgegenstünde (Bezug: Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG; § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG, § 14 Abs. 2 KStG 1999 i. d. F. des UntStFG; § 363 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4, § 207 Abs. 1 AO 1977; § 69 Abs. 3, § 126 Abs. 5 FGO).▶NWB CAAAB-81742
▶Praxishinweise: (1) Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzu...BStBl 2000 II S. 695