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Bildung einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG
Aufgrund vermehrter Anfragen, ob und ggfs. in welchem Wirtschaftsjahr eine Rücklage nach der vorgenannten Vorschrift noch zu berücksichtigen ist, ist Folgendes zu beachten:
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom (BStBl I S. 304) ist u. a. die Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG erstmals für das erste nach dem endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden. Danach kann nur noch der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn die dauernde Wertminderung nachgewiesen wurde. Fehlt dagegen der Nachweis einer dauernden Wertminderung, ist der Wertansatz so vorzunehmen, als wäre eine vorhergehende Teilwertabschreibung nicht vorgenommen worden.
Durch das StBereinG vom (BStBl 2000 I S. 13) wurde nachträglich lediglich für dieses Erstjahr die Möglichkeit einer Rücklagenbildung beispielsweise nach § 52 Abs. 16 Satz 4 EStG zur Abmilderung der sich durch die Wertaufholung ergebenen Gewinnerhöhung geschaffen. Ist die Wertaufholung nach diesem Erstjahr durchzuführen, darf eine Rücklage für die dadurch entstehende Gewinnerhöhung nicht mehr gebildet werden.
Beispiel: Bilanzansatz Maschine nach Teilwertabschreibung (TWA) aufgrund
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vorübergehender Wertminderung zum | 5 000 DM |
Restbuchwert unter Fortführung TWA zum | 3 000 DM |
Restbuchwert ohne TWA zum | 4 000 DM |
dauernde Wertminderung auf den...