Der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz einschließlich der Hauswasseranschlüsse stellt keine umsatzsteuerliche
Nebenleistung dar, wenn der Empfänger der Anschlussleistungen mit dem Empfänger der Wasserlieferungen nicht identisch ist
Leitsatz
Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge, die Bauunternehmen und Bauträgern auf deren Bestellung für die Erstellung der Hausanschlüssen
berechnet werden, stellen kein vorausbezahltes Entgelt von dritter Seite für Wasserlieferungen an die späteren Bewohner der
Häuser dar.
Derartige Anschlussleistungen unterliegen nicht als unselbständige Nebenleistung dem ermäßigten Steuersatz für Wasserlieferungen,
da gegenüber verschiedenen Personen erbrachte Leistungen zueinander generell nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung
stehen können.
Nichts anderes gilt, wenn die Bauunternehmer und Bauträger geringfügige Wassermengen in Anspruch genommen haben, da die erbrachten
Anschlussleistungen für die Bauunternehmer und Bauträger den eigenen Zweck erfüllen, ihren Kunden an das öffentliche Versorgungsnetz
angeschlossene Häuser liefern zu können.
Soweit aus Tz. 92 Satz 1 Nr. 2 des (BStBl I 1983, 567) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, käme
dem - anders als einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall - auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
keine Bindungswirkung zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 938 Nr. 12 UStB 2006 S. 216 Nr. 8 CAAAB-84159
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