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FG Köln 15.03.2005 13 K 5975/03, NWB direkt 21/2006 S. 10

Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals

§ 34 Abs. 9 Satz 6 KStG 2001 erfasst Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG a.F. unabhängig von einer möglichen Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb. Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 9 Satz 6 KStG die Begriffe Einnahmen und zu versteuerndes Einkommen, aber nicht den Begriff der Einkünfte verwendet. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die für das EStG grundlegenden Begriffe im Sinne ihrer Definitionen verwendet hat. Dies gilt insbesondere im Lichte der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs. 3 EStG, mit der die Einkünfte der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art vorrangig den Gewinneinkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nur subsidiär den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Der BFH hatte bereits geklärt, dass in den Fällen, in denen Anteile an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Gesamthandsvermögen e...