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FG Baden-Württemberg 31.01.2006 4 K 448/01, NWB direkt 21/2006 S. 8

Aufwendungen eines Croupiers für schwarzen Anzug

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er nach den Anweisungen des Arbeitgebers als „Dienstkleidung” zu tragen hat, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn er den schwarzen Anzug ausschließlich bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, er sich vor und nach der Arbeit umzieht und den Anzug außerhalb der Arbeitszeit – abgesehen von Zeiten der Reinigung – in seinem „Spind” im Casino aufbewahrt.