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Rückstellung wegen Verletzung fremder Patentrechte
Auflösungsfrist bestimmt sich nach erstmaliger Rechtsverletzung
Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patentrechte setzt nach der BFH-Entscheidung v. 9. 2. 2006 - IV R 33/05 nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Sie ist bereits dann zulässig, wenn mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist. Macht der Patentinhaber seine Ansprüche über längere Zeit nicht geltend, ist die Rückstellung allerdings spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen. Der Ablauf der Auflösungsfrist bestimmt sich dabei nach der erstmaligen Rechtsverletzung.
Rückstellungsbildung auch ohne konkrete Inanspruchnahme
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, technische Gebrauchsartikel für Haushalt und Handwerk her. In ihrer Bilanz auf den wies sie Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent- und Schutzrechte in Höhe von 236 956 DM aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer allerdings fest,
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dass von keinem Rechtsinhaber Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht worden sind. Der Prüfer vertrat daher die Ansicht, dass hinsichtlich der Rechtsv...