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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 452/06 (VTa)

Gesetze: TabStG § 4 Abs. 1TabStG § 31 Nr. 18 Nachsteuer-VO vom § 2 Abs. 1; GG Art 80 Abs. 1 Satz 2 RL (EWG) 92/12 Art. 6 RL (EG) 2003/96 Art 3 RL (EG) 2003/96 Art. 22 AO§ 125 Abs. 4 BGB § 139

Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachsteuer-Verordnung zur Festsetzung von Tabaknachsteuer auf Feinschnitt ab

Leitsatz

  1. Die Nachsteuer-VO vom , wonach auf altversteuerte Vorräte an vorportioniertem Feinschnitt, die sich am 31. August 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befunden haben, der ab geltende erhöhte Steuersatz entsteht, ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

  2. Soweit nach § 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO auch eine Inbesitznahme von Feinschnitt nach dem erfasst wird, könnte unter dem Gesichtspunkt der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung des § 31 Nr. 18 TabStG allenfalls eine Teilunwirksamkeit der Nachsteuer-VO vorliegen.

  3. Mit der Einfügung der Ermächtigung des § 31 Nr. 18 TabStG durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom war das Vertrauen der hiervon Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr schützenswert.

  4. Der unbestimmte Rechtsbegriff „zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens” in § 31 Nr. 18 TabStG genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen.

  5. Der Umstand, dass von der Nachsteuer-VO betroffene Unternehmen diese möglicherweise nicht mehr auf die Verbraucher abwälzen konnten, berührt die Wirksamkeit dieser Verordnung nicht.

  6. § 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO begründet keinen neuen Steuerentstehungstatbestand, sondern führt lediglich zur Erhebung der bis zum entstandenen Steuer in Höhe des Belastungsunterschieds zu dem ab dem geltenden Steuersatz.

  7. Anders als die ausschließlich Energieerzeugnisse und elektrischen Strom betreffende RL 2003/96 schreibt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL (EWG) 92/12 nicht vor, dass die Mitgliedstaaten ausschließlich den Verbrauchsteuersatz anwenden dürfen, der im Zeitpunkt der Entstehung der Verbrauchsteuer gemäß Art. 6 Abs. 1 RL (EWG) 92/12 gegolten hat.

Fundstelle(n):
LAAAB-83816

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