Keine Mitunternehmerinitiative der Kommanditisten bei Verzicht
auf ihre Kontrollrechte
Leitsatz
1. Wurden bei der Umwandlung eines
volkseigenen Betriebs (VEB) in eine KG Arbeitnehmer des VEB Kommanditisten und
haben sie bei der Überleitung ihrer Arbeitverhältnisse vom VEB auf
die KG „ihre Rechte als Kommanditisten” auf die
Komplementäre übertragen, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen,
dass nicht auf die nach
§ 717 Satz 1
BGB unübertragbaren Verwaltungs- und
Vermögensrechte, sondern nur auf die Kontrollrechte der Kommanditisten
(z.B.
§ 166 HGB) verzichtet werden sollte.
2. Haben die Kommanditisten in der
Folgezeit tatsächlich auf die Ausübung ihrer Kontrollrechte
verzichtet, sind sie mangels Mitunternehmerinitiative nicht Mitunternehmer bei
der KG, mit der Folge, dass die Gehaltszahlungen der KG an die Kommanditisten
nicht zu Sondervergütungen führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 815 Nr. 11 INF 2006 S. 445 Nr. 12 KÖSDI 2006 S. 15188 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2006 S. 641 SAAAB-83805
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