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FG München Urteil v. - 6 K 838/04 EFG 2006 S. 1050 Nr. 14

Gesetze: EStG 1990 § 10b Abs. 4 S. 2, EStG 1990 § 10b Abs. 3 S. 4, EStG 1990 § 10b Abs. 3 S. 5, EStG 1997 § 10b Abs. 4 S. 2, EStG 1997 § 10b Abs. 3 S. 4, EStG 1997 § 10b Abs. 3 S. 5, AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 5, BGB § 626

Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG

Aufwendungsersatz

ernsthafte Zusage bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Partei

Leitsatz

1. Der Aussteller einer Bescheinigung über eine Parteispende durch Verzicht auf Aufwendungsersatz haftet nicht wegen Ausstellens einer unrichtigen Spendenbescheinigung, wenn dem Auftragnehmer zivilrechtlich wirksam ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen eingeräumt worden ist, der nicht unter der Bedingung des Verzichts stand.

2. Im Streitfall war der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet, für die Partei gegen Auslagenersatz unentgeltlich tätig zu werden. Für die Rechtswirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung ist es unerheblich, ob der Landesverband bzw. die Partei wirtschaftlich leistungsfähig sind.

3. Soweit das IV C 4 – S 2223 – 111/99 (BStBl I 1999, 591) die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Indiz dafür ansieht, dass der Aufwendungsersatz nicht ernsthaft zugesagt worden ist und das Finanzamt hieraus die Unwirksamkeit der Zusage des Auslagenersatzes ableitet, kann dies bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft keine Rolle spielen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1050 Nr. 14
INF 2006 S. 445 Nr. 12
IAAAB-83804

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