1. Ein Smoking ist auch bei einem Piano-Entertainer keine typische Berufskleidung und unterliegt daher dem Abzugsverbot für
„gemischte” Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG.
2. Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 für Aufwendungen der Lebensführung, die einkommensteuerlich
dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, ist mit Art. 17 Abs. 2, 6 der Sechsten EG-Richtlinie unvereinbar. Der Unternehmer
kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen (hier: Vorsteuerabzug für Smoking eines Entertainers).
3. Wird der Smoking fast ausschließlich für die Bühnenauftritte als Piano-Entertainer verwendet und allenfalls gelegentlich
privat mitbenutzt, so kann eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG 1999 unterbleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2006 S. 1365 Nr. 31 DStRE 2006 S. 1097 Nr. 17 EFG 2006 S. 1018 Nr. 13 INF 2006 S. 448 Nr. 12 UStB 2006 S. 217 Nr. 8 YAAAB-83803
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