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FG München Urteil v. - 14 K 3585/03 EFG 2006 S. 1018 Nr. 13

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1a Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 1 EStG § 12 Nr. 1 S. 2 Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Art. 6 Unterabs. 2

Smoking keine Berufskleidung

Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 gemeinschaftsrechtswidrig

Leitsatz

1. Ein Smoking ist auch bei einem Piano-Entertainer keine typische Berufskleidung und unterliegt daher dem Abzugsverbot für „gemischte” Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG.

2. Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 für Aufwendungen der Lebensführung, die einkommensteuerlich dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, ist mit Art. 17 Abs. 2, 6 der Sechsten EG-Richtlinie unvereinbar. Der Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen (hier: Vorsteuerabzug für Smoking eines Entertainers).

3. Wird der Smoking fast ausschließlich für die Bühnenauftritte als Piano-Entertainer verwendet und allenfalls gelegentlich privat mitbenutzt, so kann eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG 1999 unterbleiben.

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1365 Nr. 31
DStRE 2006 S. 1097 Nr. 17
EFG 2006 S. 1018 Nr. 13
INF 2006 S. 448 Nr. 12
UStB 2006 S. 217 Nr. 8
YAAAB-83803

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