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Verrechenbarkeit von Verlusten aus Stillhalteoptionsgeschäften
Auch das für Stillhalteoptionsgeschäfte geltende Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG a.F. durchbricht das Nettoprinzip in einem Ausmaß, das nicht mehr sachlich zu rechtfertigen und nach den Maßstäben des zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die einen beschränkten Verlustrücktrag und -vortrag eröffnende Vorschrift des § 22 Nr. 3 Satz; 3 und 4 EStG 1999 kann nicht in verfassungskonformer Auslegung auf Streitjahre atz bis 1998 angewendet werden. Danach gelten für derartige Altfälle die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug mit der Folge, dass Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäften mit den sonstigen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden können.