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FG Sachsen-Anhalt 12.10.2005 2 K 455/02, NWB direkt 20/2006 S. 9

Beförderungsstrecke von maximal 50 Kilometer als Voraussetzung für ermäßigten Steuersatz der Beförderungsleistung

Werden aufgrund eines einzigen Beförderungsvertrags mehrere Personen befördert, ist für eine Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer (als Voraussetzung für den ermäßigten Umsatzsteuersatz) die Strecke vom Einstieg des ersten bis zum Ausstieg des letzten Fahrgasts maßgebend. Die Beförderungsstrecke von maximal 50 Kilometer bemisst sich nicht nach der Entfernung zwischen der Wohnung eines jeden Beförderten und dem Zielort (hier: mit Kleinbus durchgeführte Beförderung von Behinderten zu einer Behinderteneinrichtung und zurück zur Wohnung).