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Bayerisches Landesamt für Steuern 26.04.2006 S 7221-1 St 35N, NWB direkt 20/2006 S. 9

Steuersatz für Tiernahrungsprodukte

Dem ermäßigten Steuersatz für Tiernahrungsprodukte nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie und zubereitetes Futter (Anlage 2 zum UStG lfd. Nr. 37 bzw. Kapitel 23 des Zolltarifs) sowie Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel (Anlage 2 zum UStG lfd. Nr. 5 Buchst. a bzw. Position 0504 des Zolltarifs) und rohe Knochen (Anlage 2 zum UStG lfd. Nr. 5 Buchst. c bzw. Position 0506 des Zolltarifs). Abgesehen von den Tarifpositionen 0504 und 0506 sind keine der in Kapitel 5 einzureihenden Waren in der Anlage 2 zum UStG enthalten. Entsprechende Waren sind damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, sofern nicht im Ausnahmefall diese „andere Waren tierischen Ursprungs” extra zu Tierfutter i. S. der lfd. Nr. 37 der Anlage 2 zum UStG verarbeitet wurden.