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Liquidationseinnahmen der Chefärzte
Nach dem bezieht ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Die wahlärztlichen Leistungen können selbständig oder nichtselbständig erbracht werden. Das Urteil ist in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit hat die OFD Rheinland zusammengestellt.