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FG München 03.02.2006 6 V 3504/05, NWB direkt 20/2006 S. 5

Tatsächliche Verständigung bei der Höhe der Kapitalertragsteuer

Eine tatsächliche Verständigung ist nicht darüber möglich, die Kapitalertragsteuer abweichend von § 43a EStG mit 15 v. H. statt mit 25 v. H. des Ausschüttungsbetrags festzusetzen.