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BFH 22.03.2006 XI R 24/05, NWB direkt 20/2006 S. 3

Verzicht auf Verböserungshinweis

Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann – ausnahmsweise – entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden. Ein unterlassener Verböserungshinweis gebietet die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, so dass das Finanzamt den Hinweis nachholen und der Kläger ggf. seinen Einspruch zurücknehmen kann.