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Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
Zustimmung zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Gegenbeweismöglichkeit vorgeschlagen
Mehrere EU-Staaten kennen – wie Deutschland – die Hinzurechnung von Zins- und ähnlichen Einkünften niedrig besteuerter Tochtergesellschaften zumeist in sog. Niedrigsteuerländern zum zu versteuernden Einkommen der Muttergesellschaft. Im Einzelnen weichen die Regeln entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Steuersystems voneinander ab. Derzeit befasst sich der EuGH mit einem britischen Verfahren gegen die Hinzurechnung der Zinseinkünfte einer als Kapitalanlagegesellschaft eingerichteten Tochtergesellschaft im International Financial Services Centre in Dublin, einer „Dublin docks company”.
Der Streitfall
Ein britischer Konzern hatte zwei Tochtergesellschaften in den „Dublin docks” mit der Finanzierung der konzerneigenen Geschäftsbetriebe beauftragt. Zu diesem Zweck nahmen diese Gelder bei Konzerngesellschaften wie bei Außenstehenden auf und leiteten sie zu einem marktüblichen Zinssatz weiter. Die Zinsmarge verblieb bei den Töchtern als Gewinn. Dass der niedrige irische Körperschaftsteuersatz der einzige Grund war, sich für Dublin als Standort für die Konzernfinanzierungstöchter zu entscheiden, ist unbestritten. Streitig ist lediglich, ob die ...